Baurekursgericht pfeift Stadt Zürich bei Uferplanung zurück
Die Stadt Zürich hatte geltend gemacht, dass sich im Gebiet «Seeufer Wollishofen» die Rahmenbedingungen grundlegend geändert hätten: So verlangte unter anderem eine Motion im Gemeinderat, dass rund um die Rote Fabrik nicht noch mehr Wohnungen erstellt werden, welche die Nutzung des Freiraums und die Kulturnutzung einschränken könnten
Die Stadt arbeitete einen Masterplan Seeufer Wollishofen aus. Damit nun nicht noch Projekte realisiert werden, die zwar gemäss geltender Bau- und Zonenordnung möglich wären, aber den neuen Absichten widersprechen, liess die Stadt das Gebiet im September 2023 vom Kanton zu einer sogenannten Planungszone erklären.
Schwerwiegende Eigentumsbeschränkung
Dagegen rekurrierte die Kibag Immobilien AG, die gemäss eigenen Angaben neben der Stadt Zürich die einzige weitere von der Zone betroffene Grundeigentümerin ist. Die Absicht sei, Bauvorhaben auf ihrem Land zu verhindern und Aus- und Umzonungen zu verschleiern, brachte das Unternehmen vor dem Baurekursgericht vor.
«Diese Planungsabsichten treffen zu», hält dazu das Gericht in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil fest. Auf neue Wohnungen soll ausdrücklich verzichtet werden; auf dem Kibag-Areal seien die Nutzungsschwerpunkte «Gewerbe» und «Grünraum» vorgesehen.
«Die teilweise Auszonung und die Aufhebung der Wohnnutzung an gesuchter Lage am See stellen eine schwerwiegende Eigentumsbeschränkung dar», hält das Gericht weiter fest und hebt die Planungszone wieder auf.
Änderungen kommen zu früh
Die neuen Planungen kommen für das Gericht zu früh: Der Gemeinderat habe die für 15 Jahre ausgelegte Bau- und Zonenordnung mit Wohnnutzung 2016 erlassen - da sei der in der Motion drei Jahre später vorgebrachte erhöhte Druck auf Freiflächen angesichts der Bevölkerungsprognosen schon voraussehbar gewesen.
Eine Wohnnutzung sei zudem seit Jahrzehnten zonenkonform gewesen, die «einschneidenden Planänderungen» habe der Gemeinderat erst angestossen, als die Kibag entsprechende Planungen gestartet habe.
Die bloss befürchteten lärmbedingten Nutzungskonflikte zwischen möglichen neuen Wohnungen und benachbarten Freizeit- und Kulturbetriebe reichen für das Gericht ebenfalls nicht für die Festsetzung einer Planungszone aus. Zudem gebe es südlich und westlich der Roten Fabrik bereits Wohnungen. Weitere Wohnungen auf dem Kibag-Areal würden die Kulturnutzung nicht erheblich beeinträchtigen.