Stationäre Massnahme für psychisch kranken Syrer
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllte. Laut psychiatrischem Gutachten sei der 30-Jährige zu den Tatzeitpunkten schuldunfähig gewesen, begründete die vorsitzende Richterin den Entscheid. Der Mann leide an einer schweren chronischen paranoiden Schizophrenie.
Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei das Risiko weiterer Straftaten gross. Aus diesem Grund brauche es eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen Anstalt, erklärte die Richterin weiter. Die Anordnung sei auch im Interesse des Beschuldigten selbst.
Es gebe keinerlei Anzeichen, dass sich der Beschuldigte in die schweizerische Gesellschaft integrieren möchte oder dies versucht habe, sagte sie weiter. Aufgrund seines «Glaubensfanatismus» habe er Lehr- und Arbeitsstellen verloren und von der Sozialhilfe gelebt.
Der Mann selbst habe immer wieder den Wunsch geäussert, in ein muslimisches Land auszureisen. Dies bezeuge die Tatsache, dass er nicht in der Schweiz verbleiben wolle. Selbst nach einer allfällig erfolgreichen Therapie bleibe das Risiko einer erneuten Straftat hoch, sagte die Richterin. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei daher höher einzustufen als das Interesse des Beschuldigten, in der Schweiz zu bleiben.
Der in der Schweiz lebende Syrer hatte den Redaktionsmitgliedern der Satire-Zeitschrift «Charlie Hebdo» den Tod angedroht, sollten sie Mohammed-Karikaturen publizieren.