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Luzerner Regierung ist für Einsichtnahme in Krankengeschichten

Krankenakten

Luzerner Regierung ist für Einsichtnahme in Krankengeschichten

3. Oktober 2023, 10:00 Uhr
Ein Luzerner Kantonsrat fordert, dass die Einsicht von Aufsichtsbehörden in Krankengeschichten gegen den Willen des Patienten verboten werden sollten. (Symbolbild)
© KEYSTONE/GAETAN BALLY
Die Luzerner Regierung hat sich gegen eine Änderung des Gesundheitsgesetzes ausgesprochen. Mit dieser sollte die Einsichtnahme in die Krankengeschichte eines Patienten gegen dessen Wille verhindert werden.

Zur Stärkung der kantonalen Aufsicht im bewilligungspflichtigen Gesundheitswesen hatte der Kantonsrat 2021 eine Regelung geschaffen, die den kantonalen Aufsichtsbehörden den Zugang zu Räumlichkeiten und Aufzeichnungen ermöglicht. Auch Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, können vom Berufsgeheimnis befreit werden.

Damit können Medizinalpersonen und andere Angehörige bewilligungspflichtiger Gesundheitsberufe der Aufsichtsbehörde Auskünfte und Einblick in Aufzeichnungen erteilen, ohne sich dabei strafbar zu machen, wie es in der Stellungnahme des Regierungsrats vom Dienstag hiess.

Nur mit Einverständnis

Genau diesen Punkt möchte Kantonsrat Urs Christian Schumacher (SVP) mit einer Revision des Gesundheitsgesetzes ändern. Die Gesetzesergänzung sei von der Gesundheitsbehörde dazu verwendet worden, um gegen den Willen der Patienten vollständige Krankenakten einzufordern, wie dieser in einer Motion schrieb.

Mit den Akten seien laut Schumacher Atteste im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen, wie Impfbefreiungszeugnisse oder Maskenbefreiungsatteste überprüft worden.

Es sei eine Frage des «persönlichen Datenschutzes», so der Kantonsrat. Deshalb fordert er eine Einsichtnahme in Krankengeschichten nur mit Einverständnis des Patienten oder einer rechtskräftigen Vertretung.

Kontrollen würden verunmöglicht

Für eine wirksame Aufsicht sei das Einholen von Auskünften und die Einsichtnahme in Patientenakten unerlässlich, begründete der Regierungsrat seine Ablehnung. So seien die Aufzeichnungspflicht, die Sorgfaltspflicht, die Pflicht zur Wahrung der Patientenrechte sowie Pflichten im Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln zu kontrollieren.

Müsste die Aufsichtsbehörde, insbesondere bei Inspektionen, die Zustimmung der Patienten einholen, wäre dies nicht «zielführend». Zum einen benötige die Zustimmung Zeit, was unangemeldete Kontrollen verunmögliche. Zum anderen sei eine Einsichtnahme nicht immer im Interesse des Patienten. Beispielsweise bei missbräuchlicher Abgabe von Medikamenten oder auch Corona-Maskendispensen.

Die Gesetzesergänzung diene den Angehörigen der Gesundheitsberufe, deren Praxen sowie dem Schutz der Patienten vor unsachgemässer Behandlung. Ein Einsichtsverbot würde die Überprüfung der Einhaltung von Berufspflichten «faktisch ins Ermessen der Bewilligungsinhabenden», welche eben kontrolliert werden sollten, stellen.

Quelle: sda
veröffentlicht: 3. Oktober 2023 10:00
aktualisiert: 3. Oktober 2023 10:00
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