Luzerner Kriminalgericht verhängt höhere Strafe als beantragt
Das Kriminalgericht hat am Freitag das begründete Urteil zu dem Prozess vom letzten März vorgelegt. Die Verurteilung ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidigung, welche einen Freispruch forderte, hat Berufung angemeldet.
Das Kriminalgericht sprach den Beschuldigten der schweren Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung, versuchten Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig. Es verhängte für den polnischen Staatsbürger einen Landesverweis von zehn Jahren.
Das Kriminalgericht stufte es damit als erwiesen ein, dass der Beschuldigte 2021 auf einem dunklen Trampelpfad der Ex-Gattin, die an jenem Tag den 50. Geburtstag feierte, Lauge ins Gesicht und die Augen schüttete. Das Opfer erblindete auf einem Auge.
Beschuldigter bedrohte Opfer
Als Motiv sieht das Gericht Wut, Kränkung und Eifersucht nach der Trennung von seiner langjährigen Gattin. Der Mann beschimpfte und bedrohte sie bereits in den Monaten zuvor mit Textnachrichten oder mit Fotos von Frauen mit verätzten Gesichtern. Nachrichten mit Drohungen und Nötigungen schickte er ferner an den Freund der Frau respektive an dessen Arbeitgeber.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann zudem vor, einen Unbekannten damit beauftragt zu haben, die Frau und ihren Freund übel zuzurichten. Die Anklage enthielt zu diesem Vorfall aber eine gröbere Unstimmigkeit. Zudem hatte das Gericht Zweifel an den Zeugenaussagen, weswegen es den Beschuldigten von der versuchten Anstiftung zur schweren Körperverletzung freisprach.
Auch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens wurde der Mann freigesprochen. Er soll laut Anklage versucht haben, die Frau zu überfahren. Hier gebe es zu wenige konkrete Anhaltspunkte für einen Schuldspruch, heisst es im Urteil.
Zur Höhe der Strafe schreibt das Gericht, dass das Vorgehen mit der Lauge «an Boshaftigkeit und Kaltblütigkeit nur schwerlich zu übertreffen» sei. Zudem habe der Beschuldigte das Opfer während längerer Zeit «perfid und rücksichtslos» erschreckt und verängstigt, um sie von einer Scheidung abzuhalten.