Leseschwäche: Gericht entscheidet über Zeitzuschlag für Studentin
Mit der Unterstützung von Inclusion Handicap, dem Dachverband der Behindertenorganisationen Schweiz, beschritt die junge Frau den Rechtsweg. Auf kantonaler Ebene wurde ihr Begehren abgewiesen, weshalb sie schliesslich ans Bundesgericht gelangte.
Ihre Logopädin bestätigte, dass die Beschwerdeführerin an einer Leseschwäche leidet. Für den Eignungstest kam die Universität der jungen Frau insofern entgegen, sie ihr einen Platz am Rande des Saales zuwies. Weitere Erleichterungen gewährte sie ihr nicht.
Studienplätze beschränkt
Der Eignungstest wird durchgeführt, weil die Zulassung zum Studium der Medizin und der Veterinärmedizin an einer Reihe von Schweizer Universitäten einem Numerus clausus unterliegt.
In Basel, Bern, Freiburg, Zürich und an der Università della Svizzera italiana wird der gleiche Test durchgeführt, um die Studierenden auszuwählen. Auch die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) in Zürich verwendet ihn.
Der Test ergibt zwei Werte. Der erste ist der Perzentilwert. Er dient dazu, die Bewerber zu klassifizieren und zu bestimmen, auf welchem Niveau die Zulassungsgrenze je nach Anzahl der verfügbaren Studienplätze festgelegt wird.
Mit dem zweiten Wert, dem Durchschnittswert, wird bei Bedarf zwischen den Studierenden zu entscheiden, die gerade den Schwellenwert für die Zulassung erreichen.
Beim Test erzielte die angehende Studentin einen Perzentilwert von 10. Der minimale Wert betrug für Studienplätze in der Veterinärmedizin 51. Ihr wurde deshalb eröffnet, dass sie aufgrund ihrer Punktzahl kein Veterinär-Studium an einer Universität absolvieren könne, die den Eignungstest vorschreibt. In der Schweiz bieten nur die Universitäten Bern und Zürich einen solchen Studiengang an. (Fall 2C_299/2023)