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Individuelle Änderungen von Markenartikeln sind bedingt zulässig

Bundesgericht

Individuelle Änderungen von Markenartikeln sind bedingt zulässig

1. Februar 2024, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht hat sich mit der Uhrenmarke Rolex auseinander setzen müssen. (Archivbild)
© KEYSTONE/THOMAS HODEL
Ein Genfer Uhren-Atelier hat in einem Streit mit dem Hersteller Rolex vor Bundesgericht einen Teilsieg errungen. Das Gericht zeigte in seinem Grundsatzurteil auf, unter welchen Bedingungen Markenartikel verändert werden dürfen, ohne gegen das Markenrecht zu verstossen.

Das Genfer Kantonsgericht hatte der Firma Artisans de Genève Switzerland SA 2023 verboten, bei Rolex-Uhren Änderungen anzubieten und vorzunehmen. In einem am Donnerstag veröffentlichten Leiturteil kommt das Bundesgericht zum Schluss, die Tätigkeit von Artisans de Genève sei legal. Die Firma bearbeite nur Uhren, die von Kunden gebracht würden und die nicht für den Weiterverkauf bestimmt seien.

Das Bundesgericht hob das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot daher auf. Die Sache geht an die kantonale Justiz zurück. Sie muss den Fall noch unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs prüfen. Der Entscheid des Bundesgerichts ist auf andere Branchen übertragbar. Er betrifft beispielsweise Änderungen von Autos oder die Umgestaltung von Haute-Couture. (Urteil 4A_171/2023 vom 19.1.2024)

Quelle: sda
veröffentlicht: 1. Februar 2024 12:00
aktualisiert: 1. Februar 2024 12:00