Berner Jurist Franz A. Zölch muss seine Strafe absitzen
In einem am Freitag veröffentlichten Urteil stützt das Bundesgericht den Entscheid des Berner Obergerichts vom vergangenen Februar. Seit der im Dezember 2022 durchgeführten Nierentransplantation sei der Verurteilte nicht mehr auf die Dialyse angewiesen und sein Gesundheitszustand habe sich stabilisiert.
Der Beschwerdeführer könne die für ihn notwendige Pflege auch im Gefängnis erhalten. Unter diesen Umständen könne keine dauerhafte Haftunfähigkeit mehr anerkannt werden, bestätigt die zweite strafrechtliche Abteilung.
Unzureichende Möglichkeit
Die blosse Möglichkeit, dass der Strafvollzug die Gesundheit eines Verurteilten gefährden könnte, reiche nicht aus, um den Vollzug auf unbestimmte Zeit aufzuschieben. Damit ein solcher Aufschub zulässig ist, muss die Haft einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe gleichgestellt werden können, die nach Artikel 10 der Bundesverfassung verboten ist.
Schliesslich sei die Verhängung einer Strafe die rechtliche Folge einer Straftat und könne im Stadium der Vollstreckung nicht mehr angefochten werden. Auch wenn sie für den Verurteilten eine gewisse Härte darstelle, fügten die Richter hinzu. Das öffentliche Interesse an der Bestrafung der begangenen schweren Straftaten sei erheblich.
Ebenfalls abgelehnt hat das Bundesgericht Zölchs Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Er konnte seine angebliche Mittellosigkeit nicht glaubhaft machen, wie es im Urteil weiter heisst. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er lebe alleine von der AHV, habe kein weiteres Einkommen, kein Vermögen und sei hoch verschuldet. Seine Steuerveranlagung habe die Vorinstanz nach Ermessen bestimmt, zumal er es versäumt hätte, seine Steuererklärung einzureichen.
Der 75-jährige Franz A. Zölch genoss lange Zeit einen tadellosen Ruf. Der auf Medienrecht spezialisierte Jurist, Präsident der Eishockey-Nationalliga und Brigadier war bis zu seiner Scheidung im Jahr 2007 mit einer Berner Politikerin verheiratet. (Urteil 7B_322/2024 vom 30. Mai 2024)