Behörde patzt bei Planung für Deponie im Kanton Zug
Die ausgeschiedene Nutzungszone liegt innerhalb eines Gebiets, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) eingetragen ist. Bei komplexen Vorhaben wie der geplanten grossen Deponie im Bereich eines Schutzobjekts müssen die wesentlichen Parameter bereits im Verfahren für die Nutzungsplanung festgelegt werden. Dies schreibt das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Dies ergebe sich nicht nur aus dem Gebot, umweltrechtliche Aspekte frühzeitig zu prüfen, sondern auch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Raumplanungs- sowie Natur- und Heimatschutzgesetzes. Nur wenn Umweltfragen umfassend beurteilt und die Raumplanung betreffende Interessen frühzeitig abgewogen würden, sei die Prüfung von Alternativen überhaupt erst möglich.
Ziel des Deponie-Projekts war, eine natürliche Senke mit unverschmutztem Aushubmaterial aufzufüllen und in einen Hügel umzuformen. Die Zone umfasst 15,5 Hektaren. In der Deponie sollten höchstens 840'000 Kubikmeter Material abgelagert werden. Und die maximale Höhe des entstehenden Hügels war auf 469 Meter über Meer festgelegt worden. Die von der Zuger Baudirektion zur Stellungnahme eingeladene Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) beantragte, auf die Deponie zu verzichten.
Von Gutachten abgewichen
Das Zuger Verwaltungsgericht kam bei der Beurteilung der Beschwerden jedoch zum Schluss, die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone führe nicht zu einer schweren Beeinträchtigung des BLN-Gebiets Zugersee, womit die Vorgaben des Natur- und Heimatschutzes eingehalten würden. Das Bundesgericht sieht dies anders und gibt den Beschwerdeführern Recht. Es verweist auf das ENHK-Gutachten und den Bericht des zur Stellungnahme eingeladenen Bundesamts für Umwelt (Bafu).
Das Gebiet Stockeri sei Teil einer vom Gletscher geprägten mehrstufigen Seelandschaft. Geschützt sei nicht nur das unmittelbare Seeufer, sondern die gesamte glazial geprägte Seeuferlandschaft innerhalb des BLN-Perimeters. Insbesondere solle das geologisch bedeutende Gebiet Stockeri geschützt werden.
Das Bundesgericht sieht keine triftigen Gründe, um von der fachkundigen Einschätzung der ENHK abzuweichen, wie dies die Zuger Baudirektion und die Vorinstanz taten. Ob im Falle einer Reduktion des Deponie-Projekts nur noch von einem geringfügigen Eingriff in das Schutzobjekt auszugehen wäre, hängt laut Bundesgericht von der konkreten Umsetzung ab. Dies war vorliegend nicht zu entscheiden.
Die Geschichte der geplanten Deponie im Gebiet Stockeri ist unterdessen lang. Bereits 2008 wurde eine Nutzungszone für Abfallanlagen erlassen. Der Regierungsrat und die Baudirektion traten damals auf die zahlreichen Einsprachen nicht ein, weil sie die Personen als nicht beschwerdeberechtigt erachteten. Das Bundesgericht entschied damals im Sinne eines Teils der Beschwerdeführer und wies die Angelegenheit an den Regierungsrat zurück. (Urteile 1C_327/2022, 1C_331/2022 vom 7.11.2023)