Behörde patzt bei Planung für Deponie im Kanton Zug
Die ausgeschiedene Nutzungszone liegt innerhalb eines Gebiets, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) eingetragen ist. Bei komplexen Vorhaben wie der geplanten grossen Deponie im Bereich eines Schutzobjekts müssen die wesentlichen Parameter bereits im Verfahren für die Nutzungsplanung festgelegt werden. Dies schreibt das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Dies ergebe sich nicht nur aus dem Gebot, umweltrechtliche Aspekte frühzeitig zu prüfen, sondern auch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Raumplanungs- sowie Natur- und Heimatschutzgesetzes. Nur wenn Umweltfragen umfassend beurteilt und die Raumplanung betreffende Interessen frühzeitig abgewogen würden, sei die Prüfung von Alternativen überhaupt erst möglich.